{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-130_2004-07-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89512&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1a4a4d7dfdb12510e405cc2aac66f3f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 22.07.2004 VWBES.2004.130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 22.07.2004 VWBES.2004.130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 22.07.2004 VWBES.2004.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftlicher Gestaltungsplan"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:04", "Checksum": "4ba24d145ab5e8a147590da31a225152", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 22.07.2004 VWBES.2004.130\nRegeste:\nLandwirtschaftlicher Gestaltungsplan\n\nSOG 2004 Nr. 23\n§§ 11 f., 46 PBG. Gestaltungsplan in der Landwirtschaftszone. Die Genehmigung eines Plans durch den Regierungsrat setzt einen Beschluss auf Gemeindeebene voraus. Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung zum Erlass eines Nutzungsplanes nicht nach, kann der Regierungsrat selber als Ersatzvornahme einen Nutzungsplan erlassen oder ändern. In diesem Falle hat das Bau- und Justizdepartement das Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen. Beschliesst und genehmigt der Regierungsrat einen Plan, ohne dieses Verfahren der Ersatzvornahme durchzuführen, wird die Gemeindeautonomie verletzt.\nSachverhalt:\nDie Betriebsgemeinschaft R./M. in N. reichte beim Gemeinderat N. im April 2002 einen Gestaltungsplan und den entsprechenden Umweltverträglichkeitsbericht über ihr Projekt einer Pouletmasthalle in der Landwirtschaftszone ein. Der Plan bezwecke die Erweiterung der vorhandenen Bauten und Anlagen für die innere Aufstockung des Betriebs durch bodenunabhängige Tierhaltung. Der Gemeinderat lehnte das Vorhaben am 2.7.2002 ab. Die Betriebsgemeinschaft erhob daraufhin beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Verweigerung der Zustimmung zum Pouletmastprojekt. Es sei ein Gestaltungsplan aufzulegen. Das Das Bau- und Justizdepartement (BJD) wies den Gemeinderat an, als Leitbehörde das Gestaltungsplanverfahren durchzuführen. Der Gemeinderat kam auf seine Beschlüsse am 18.11.2002 zurück. Das BJD die eingereichte Planung und teilte der Gemeinde mit, unter bestimmten Bedingungen könne das Projekt bewilligt werden. Daraufhin eröffnete die Gemeinde das Mitwirkungsverfahren mittels einer Orientierungsversammlung für die Bevölkerung. Der Gemeinderat legte am 17.4.2003 den landwirtschaftlichen Gestaltungsplan \"Parzelle N. GB Nr. 1131\" mit Sonderbauvorschriften auf. Während der Auflagefrist gingen 264 Einsprachen ein. Am 18.8.2003 lehnte der Gemeinderat den Gestaltungsplan und das Projekt einer Pouletmasthalle ab und hiess die Einsprachen gut. Gegen diesen Beschluss des Gemeinderates erhoben R. und M. Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser hob den Beschluss des Gemeinderates auf. Er beschloss und genehmigte den Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften. Gegen diesen Beschluss erhebt der Gemeinderat N. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates sei aufzuheben. Der Regierungsrat habe seine Planungskompetenz überschritten und in unzulässiger Weise in die Autonomie der Gemeinde eingegriffen. Er sei nicht befugt, den Plan gegen den Willen der Gemeinde zu beschliessen. Die Beeinträchtigung der Wohnqualität im Dorf sei durch ein Vorhaben dieser Grösse sei nicht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut:\nAus den Erwägungen:\n3. Das Bauvorhaben der Betriebsgemeinschaft liegt in der Landwirtschaftszone. Nach Art. 16a RPG (Bundesgesetz über die Raumplanung, SR 700) sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, zonenkonform. Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind dort jedem Fall zonenkonform. Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. (...) Bisher wurde das Bauvorhaben als innere Aufstockung behandelt. Es untersteht der Gestaltungsplanpflicht, weil nach § 46 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) ein Gestaltungsplan in jedem Fall nötig ist für Bauten und bauliche Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist."}