Es trat mit der Publikation am 6.2.2004 in Kraft. d) Die Anwendung eines Erlasses vor seiner Publikation ist grundsätzlich unzulässig. Wird künftiges Recht bereits wie geltendes Recht angewendet, handelt es sich um eine positive Vorwirkung des Erlasses. Eine derartige positive Vorwirkung ist aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz 347 ff., BGE 129 V 459). Die Feuerwehr V. gehörte gemäss Reglement über die Hilfeleistung vom 12.11.1986 zu den Stützpunktfeuerwehren.