Die Publikationspflicht als Voraussetzung für das Inkraftsetzen eines Erlasses ergibt sich bereits aus Art. 8 der Bundesverfassung. Nach solothurnischem Recht ist die Publikation der Erlasse in § 4 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung (BGS 111.321) geregelt. Diese Bestimmung äussert sich jedoch nicht eindeutig zur Rechtskraft von nicht publizierten Erlassen. Es ist deshalb auf die zitierte Praxis des Bundesgerichts zurückzugreifen. Die Änderung der Verordnung über die Hilfeleistung konnte folglich nicht rückwirkend auf den 1.7.2003 in Kraft treten. Das Reglement wurde verspätet im Amtsblatt vom 6.2.2004 publiziert. Es trat mit der Publikation am 6.2.2004 in Kraft.