Es ist jedoch ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass rechtsetzende Erlasse grundsätzlich vor ihrem Inkrafttreten publiziert werden müssen (BGE 120 Ia 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Publikation eines Erlasses im demokratischen Rechtsstaat eine unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten von gesetzlichen Vorschriften und damit für ihre Anwendbarkeit. Gleicher Meinung ist die Rechtslehre (Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, N 30 zu § 28). Die Publikationspflicht als Voraussetzung für das Inkraftsetzen eines Erlasses ergibt sich bereits aus Art. 8 der Bundesverfassung.