Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das Reglement über die Hilfeleistung sei beim Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht publiziert gewesen. Es habe deshalb keine Rechtskraft gehabt. c) Es fällt auf, dass das am 10.7.2003 erlassene Reglement über die Hilfeleistung durch Stützpunkt- und Nachbarfeuerwehren erst am 6.2.2004 im Amtsblatt publiziert wurde, obwohl es gemäss den Schlussbestimmungen auf den 1.7.2003 in Kraft zu treten hatte. Es ist jedoch ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass rechtsetzende Erlasse grundsätzlich vor ihrem Inkrafttreten publiziert werden müssen (BGE 120 Ia 8).