Auf eine Zuerkennung von Rechtswirkungen der Gesetzessammlung wurde verzichtet (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 22.8.2000, RRB Nr. 1653 zum Informations- und Datenschutzgesetz, S. 40). Die Tatsache, dass das Reglement über die Hilfeleistung durch Stützpunkt- und Nachbarfeuerwehren (Beschluss der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 10.7.2003) nicht in die Gesetzessammlung aufgenommen wurde, hat keinen Einfluss auf seine Geltung. b) Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das Reglement über die Hilfeleistung sei beim Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht publiziert gewesen.