Diesem Einwand ist Folgendes entgegenzuhalten: Beim Erlass des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) wurden die §§ 6, 7 und 8 über die positive und negative Rechtskraft der Gesetzessammlung gemäss dem Gesetz über die Herausgabe einer bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse aufgehoben. Auf eine Zuerkennung von Rechtswirkungen der Gesetzessammlung wurde verzichtet (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 22.8.2000, RRB Nr. 1653 zum Informations- und Datenschutzgesetz, S. 40).