Die Gemeinde wird durch die angefochtene Verfügung, die in Anwendung der Verordnung über die Hilfeleistung erlassen wurde, nicht in ihrer Autonomie verletzt. 5. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verordnung über die Hilfeleistung sei nicht in die Gesetzessammlung aufgenommen worden. Es sei deshalb festzustellen, dass die Änderung von § 1 lit. a des Reglementes über die Hilfeleistung hinfällig geworden sei. Diesem Einwand ist Folgendes entgegenzuhalten: