Es bedarf einer übergeordneten Organisationsstufe, um die Hilfeleistung unter den Gemeinden zu regeln. Die Pflicht zur Hilfeleistung der Feuerwehren in anderen Gemeinden und der Entschädigungsanspruch für diese Leistungen ist denn auch gemäss Gesetz durch die Verwaltungskommission der SGV zu regeln (§ 73 Abs. 3 GVG, § 113 VV GVG). Es ist deshalb das kantonale Recht, das den Bereich der Hilfeleistung abschliessend ordnet. Die Gemeinde wird durch die angefochtene Verfügung, die in Anwendung der Verordnung über die Hilfeleistung erlassen wurde, nicht in ihrer Autonomie verletzt.