Der Feuerwehrinspektor regelt den Umfang und die Anforderungen an den Pikettdienst. Die Pflicht zur Hilfeleistung der Feuerwehren in anderen Gemeinden und der Entschädigungsanspruch werden durch die Verwaltungskommission der SGV geregelt (§ 73 Abs. 3 GVG). Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde verpflichtet. Die Verwaltungskommission der SGV regelt die gegenseitige Hilfeleistung und die Entschädigungen (§ 113 VV GVG). 4. Es ergibt sich aus der Sache selbst, dass eine Gemeinde die gegenseitige Hilfeleistung zwischen den Gemeinden nicht autonom regeln kann. Es bedarf einer übergeordneten Organisationsstufe, um die Hilfeleistung unter den Gemeinden zu regeln.