GVG, BGS 618.112). Der Regierungsrat ist befugt, zur Erhöhung der Feuerwehrbereitschaft für mehrere Gemeinden die Schaffung von Regionalfeuerwehren oder andere Massnahmen anzuordnen und die von den Gemeinden zu erfüllenden Bedingungen festzulegen (§ 71 GVG). In grösseren Ortschaften oder beim Vorliegen besonderer Verhältnisse ist ein Pikettdienst der Feuerwehr zu organisieren, der den raschen Einsatz der hauptsächlichsten Geräte gewährleistet. Der Feuerwehrinspektor regelt den Umfang und die Anforderungen an den Pikettdienst.