Die SGV und die Gemeinden sind mit dem Vollzug der Vorschriften über die Feuerwehr betraut (§ 70 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe, GVG, BGS 618.111). Jede Gemeinde hat eine Feuerwehr zu organisieren und zu unterhalten. Sie hat für genügende und zweckdienliche Einrichtungen aufzukommen. Die Verwaltungskommission der SGV erlässt Richtlinien für Bestände, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren (§ 88 VV GVG, BGS 618.112).