Die Einwohnergemeinde V. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut: Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung verletze die Gemeindeautonomie. Nach der Praxis des Bundesgerichts gewährleistet Art. 50 Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101) die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss Art. 45 Abs. 2 SO-KV (Kantonsverfassung, BGS 111.1) erfüllen die Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Aufgaben selbständig.