Das Reglement wurde im Amtsblatt vom 6.2.2004 publiziert. In Anwendung des revidierten Reglementes stufte die Direktion der SGV die Feuerwehr V. am 25.9.2003 neu ein. Der Status der Feuerwehr V. als Stützpunktfeuerwehr wurde auf den 1.1.2004 aufgehoben. Diese Verfügung habe keine negativen Auswirkungen auf das Aufgabengebiet der Feuerwehr V. Die bisher ausbezahlte Stützpunktentschädigung von gegenwärtig Fr. 7'523.-- pro Jahr entfalle jedoch ab dem 1.1.2004. Die Einwohnergemeinde V. erhob gegen diese Verfügung erfolglos Beschwerde bei der Verwaltungskommission der SGV mit dem Antrag, die Rückstufung sei aufzuheben. Die Einwohnergemeinde V. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde.