SOG 2004 Nr. 31 § 73 GVG. Einstufung der Feuerwehr. Keine Verletzung der Gemeindeautonomie. Zwar kommt im Kanton Solothurn keiner Gesetzessammlung positive oder negative Rechtskraft zu; ein noch nicht veröffentlichter Erlass darf dennoch nicht angewandt werden. Im demokratischen Rechtsstaat ist die Publikation unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften und damit für deren Anwendbarkeit. Sachverhalt: Für die Bewältigung grösserer Schadenfälle besteht im Kanton Solothurn eine Stützpunktorganisation. Die Orts- und Betriebsfeuerwehren können beim zugeteilten Stützpunkt Hilfeleistungen anfordern.