{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-10_2004-05-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89022&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b89e361bc29c47299fe8880416e17c55"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 24.05.2004 VWBES.2004.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 24.05.2004 VWBES.2004.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 24.05.2004 VWBES.2004.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Vorwirkung (noch) nicht publizierter Erlasse"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:54", "Checksum": "49b985929c4cd4d201b4495c31752fec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 24.05.2004 VWBES.2004.10\nRegeste:\nKeine Vorwirkung (noch) nicht publizierter Erlasse\n\n\n5. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verordnung über die Hilfeleistung sei nicht in die Gesetzessammlung aufgenommen worden. Es sei deshalb festzustellen, dass die Änderung von § 1 lit. a des Reglementes über die Hilfeleistung hinfällig geworden sei. Diesem Einwand ist Folgendes entgegenzuhalten: Beim Erlass des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) wurden die §§ 6, 7 und 8 über die positive und negative Rechtskraft der Gesetzessammlung gemäss dem Gesetz über die Herausgabe einer bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse aufgehoben. Auf eine Zuerkennung von Rechtswirkungen der Gesetzessammlung wurde verzichtet (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 22.8.2000, RRB Nr. 1653 zum Informations- und Datenschutzgesetz, S. 40). Die Tatsache, dass das Reglement über die Hilfeleistung durch Stützpunkt- und Nachbarfeuerwehren (Beschluss der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 10.7.2003) nicht in die Gesetzessammlung aufgenommen wurde, hat keinen Einfluss auf seine Geltung.\nb) Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das Reglement über die Hilfeleistung sei beim Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht publiziert gewesen. Es habe deshalb keine Rechtskraft gehabt.\nc) Es fällt auf, dass das am 10.7.2003 erlassene Reglement über die Hilfeleistung durch Stützpunkt- und Nachbarfeuerwehren erst am 6.2.2004 im Amtsblatt publiziert wurde, obwohl es gemäss den Schlussbestimmungen auf den 1.7.2003 in Kraft zu treten hatte. Es ist jedoch ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass rechtsetzende Erlasse grundsätzlich vor ihrem Inkrafttreten publiziert werden müssen (BGE 120 Ia 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Publikation eines Erlasses im demokratischen Rechtsstaat eine unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten von gesetzlichen Vorschriften und damit für ihre Anwendbarkeit. Gleicher Meinung ist die Rechtslehre (Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, N 30 zu § 28). Die Publikationspflicht als Voraussetzung für das Inkraftsetzen eines Erlasses ergibt sich bereits aus Art. 8 der Bundesverfassung. Nach solothurnischem Recht ist die Publikation der Erlasse in § 4 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung (BGS 111.321) geregelt. Diese Bestimmung äussert sich jedoch nicht eindeutig zur Rechtskraft von nicht publizierten Erlassen. Es ist deshalb auf die zitierte Praxis des Bundesgerichts zurückzugreifen. Die Änderung der Verordnung über die Hilfeleistung konnte folglich nicht rückwirkend auf den 1.7.2003 in Kraft treten. Das Reglement wurde verspätet im Amtsblatt vom 6.2.2004 publiziert. Es trat mit der Publikation am 6.2.2004 in Kraft.\nd) Die Anwendung eines Erlasses vor seiner Publikation ist grundsätzlich unzulässig. Wird künftiges Recht bereits wie geltendes Recht angewendet, handelt es sich um eine positive Vorwirkung des Erlasses. Eine derartige positive Vorwirkung ist aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz 347 ff., BGE 129 V 459). Die Feuerwehr V. gehörte gemäss Reglement über die Hilfeleistung vom 12.11.1986 zu den Stützpunktfeuerwehren. Mit Beschluss vom 10.7.2003 revidierte die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung dieses Reglement und setzte es auf den 1.7.2003 in Kraft. Das Reglement wurde im Amtsblatt vom 6.2.2004 publiziert. V. wird im revidierten Reglement nicht mehr als Feuerwehrstützpunkt anerkannt. Da über den neuen Status der Feuerwehr V. bereits vor dem Inkrafttreten des Reglements verfügt wurde, fehlt dieser Verfügung die gesetzliche Grundlage. Sie ist nichtig und kann keine Rechtswirkungen entfalten.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2004 (VWBES.2004.10)"}