Die Rückzonung der Parzelle ist deshalb rechtlich nicht haltbar. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Bauverpflichtung nicht unterschrieben hat. Er macht dafür hinreichende Gründe geltend. Da die Parzelle lediglich eine geringe Fläche aufweist, verändert die Aufhebung der Rückzonung das Fassungsvermögen der Bauzonen nur geringfügig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2004 (VWBES.2004.102)