Eine spätere Zuweisung zu einer Bauzone hat im Einzonungsverfahren zu erfolgen. Wie der Augenschein zeigte, ist die Parzelle von Bauzonen umgeben. Bauinteressenten für dieses Quartier bestehen, ist doch nebenan eine Überbauung ausgeschrieben. Östlich direkt anschliessend an die zurückgezonte Parzelle der Beschwerdeführerin wurden die überbauten Teile zweier Parzellen neu eingezont. Nach einem Urteil der Schätzungskommission vom 6.3.1981 wurden beim Vater der Beschwerdeführerin für die Erschliessung dieser Parzelle Grundeigentümerbeiträge erhoben. Im Urteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiträge für eine Baulandparzelle erhoben werden. Heute ist die Parzelle erschlossen.