Die Befragung des Zeugen an der Hauptverhandlung hat gezeigt, dass die Parzelle GB Nr. 1100 für den Weinbaubetrieb nutzlos ist. Die auf der Parzelle vorhandenen Kirschbäume sind weitgehend ertragslos, denn die Ernten taugen nur für das Brennen von Branntwein. Die Grundeigentümerin möchte die Parzelle verwerten, um Geld oder Land für den Landwirtschaftsbetrieb zu beschaffen. Die Parzelle lag seit der ersten Zonenplanung in der Wohnzone W 3. Nach § 12 der Zonenvorschriften wird sie nun in die Reservezone zurückgezont. Es gelten neu die Nutzungsbestimmungen der Landwirtschaftszone. Eine spätere Zuweisung zu einer Bauzone hat im Einzonungsverfahren zu erfolgen.