Aber als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs kann der ausgezonte Teil der Parzelle für den Planungshorizont des Zonenplanes der Landwirtschaft dauernd erhalten werden. Gemäss § 37 bis lit. c PBG hat die Planungsbehörde diesen Teil der Parzelle zu Recht der Landwirtschaftszone zugeteilt. 5. a) Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Die Bauzonen haben sich zunächst an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Art. 15a RPG; Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77).