Auch Land, das im weitgehend überbauten Gebiet liegt, aber als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs dauernd erhalten werden soll, ist der Landwirtschaftszone zuzuteilen (§ 37 bis PBG). Bauten und Anlagen, die der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens dienen, gehören in die Landwirtschaftszone. Sie sind dort, und nicht in der Bauzone, zonenkonform (Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 168 ff.). Die streitige Parzelle liegt zwar am Rand des weitgehend überbauten Gebietes. Aber als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs kann der ausgezonte Teil der Parzelle für den Planungshorizont des Zonenplanes der Landwirtschaft dauernd erhalten werden.