Gemäss § 37 bis PBG (Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1) gehört in die Landwirtschaftszone Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung und den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder im Gesamtinteresse, insbesondere zum Schutze von Natur und Landschaft, als Erholungsraum und zur langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes landwirtschaftlich genutzt werden soll. Auch Land, das im weitgehend überbauten Gebiet liegt, aber als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs dauernd erhalten werden soll, ist der Landwirtschaftszone zuzuteilen (§ 37 bis PBG).