Die Beschwerdeführerin will den Betrieb in näherer Zukunft nicht aufgeben. Die Veräusserung an Nichtselbstbewirtschafter und die parzellenweise Verpachtung des Betriebs sind stark erschwert. Es bestehen privatrechtliche Ansprüche auf die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes und Vorkaufsrechte der Verwandten. Im öffentlichen Recht sind das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot und die Verkaufsbeschränkungen zu beachten. c) Bei der Parzelle Nr. 1000 handelt es sich um die Hofparzelle des zur Selbstbewirtschaftung übernommenen Betriebs.