Die Beschwerdeführerin führt ein landwirtschaftliches Gewerbe. Dazu gehören die landwirtschaftlichen Grundstücke, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beanspruchen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.11). Erfasst wird damit das Betriebszentrum auf dieser Parzelle mit den betrieblich notwendigen Wohn- und Ökonomiegebäuden im Sinne von Art. 7 und 5 BGBB, und dessen Landanteil (Christoph Bandli: Kommentar BGBB, N 21 ff. zu Art. 2 BGBB). Die Beschwerdeführerin will den Betrieb in näherer Zukunft nicht aufgeben.