Er habe sich geweigert, eine Bauverpflichtung einzugehen. Die Einteilung des Grundstückes in die Reservezone Wohnen sei deshalb nicht zu beanstanden. Die Bauzonengrösse der Gemeinde bewege sich ohnehin an der allerobersten Grenze des Zulässigen. B., welche zwischenzeitlich den Hof von ihrem Vater J. übernommen hat, erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben. Die Bauzone sei unverändert zu belassen. Ein weiterer Teil des Hofgrundstücks Nr. 1000 sei der Wohn- und Gewerbezone zuzuteilen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 4. b) Die Beschwerdeführerin führt ein landwirtschaftliches Gewerbe.