Da es sich um einen Weinbaubetrieb mit Direktverkauf ohne Tierhaltung handle, sei das Betriebsgebäude der Bauzone GW2 zuzuteilen. Der übrige, unüberbaute Teil dieses Grundstückes Nr. 1000 gehöre bestimmungsgemäss in die Landwirtschaftszone. Das Grundstück Nr. 1100 sei noch unüberbaut. Es sei mit Obstbäumen bepflanzt und werde zur Schafhaltung genutzt. Es sei weitgehend von bereits überbauten Bauzonen umgeben und werde von zwei Strassen eingerahmt. Der Beschwerdeführer habe mehrmals erklärt, dass er die Parzelle mittelfristig nicht überbauen wolle. Er habe sich geweigert, eine Bauverpflichtung einzugehen.