{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-102_2004-07-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89451&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "676cd1299c17dce2cadb854b72dcdbd0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.07.2004 VWBES.2004.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.07.2004 VWBES.2004.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.07.2004 VWBES.2004.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:02", "Checksum": "bbe2afc6db6471b512ecd1518121e2dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.07.2004 VWBES.2004.102\nRegeste:\nOrtsplanung\n\n\nb) Die Befragung des Zeugen an der Hauptverhandlung hat gezeigt, dass die Parzelle GB Nr. 1100 für den Weinbaubetrieb nutzlos ist. Die auf der Parzelle vorhandenen Kirschbäume sind weitgehend ertragslos, denn die Ernten taugen nur für das Brennen von Branntwein. Die Grundeigentümerin möchte die Parzelle verwerten, um Geld oder Land für den Landwirtschaftsbetrieb zu beschaffen. Die Parzelle lag seit der ersten Zonenplanung in der Wohnzone W 3. Nach § 12 der Zonenvorschriften wird sie nun in die Reservezone zurückgezont. Es gelten neu die Nutzungsbestimmungen der Landwirtschaftszone. Eine spätere Zuweisung zu einer Bauzone hat im Einzonungsverfahren zu erfolgen. Wie der Augenschein zeigte, ist die Parzelle von Bauzonen umgeben. Bauinteressenten für dieses Quartier bestehen, ist doch nebenan eine Überbauung ausgeschrieben. Östlich direkt anschliessend an die zurückgezonte Parzelle der Beschwerdeführerin wurden die überbauten Teile zweier Parzellen neu eingezont. Nach einem Urteil der Schätzungskommission vom 6.3.1981 wurden beim Vater der Beschwerdeführerin für die Erschliessung dieser Parzelle Grundeigentümerbeiträge erhoben. Im Urteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiträge für eine Baulandparzelle erhoben werden. Heute ist die Parzelle erschlossen. Innerhalb der Parzelle wurden verschiedene Leitungen verlegt und für eine Bushaltestelle wurde Land abgetreten. Beurteilt man diese Parzelle in ihrem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen, handelt es sich um weitgehend überbautes Land, also um eine eigentliche Baulücke innerhalb des im Wesentlichen geschlossenen Siedlungsbereichs. Die Nutzung der Baulücke wird von der bestehenden Überbauung derart stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt. Die Rückzonung der Parzelle ist deshalb rechtlich nicht haltbar. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Bauverpflichtung nicht unterschrieben hat. Er macht dafür hinreichende Gründe geltend. Da die Parzelle lediglich eine geringe Fläche aufweist, verändert die Aufhebung der Rückzonung das Fassungsvermögen der Bauzonen nur geringfügig.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2004 (VWBES.2004.102)"}