Es ist ihr überlassen, alternativ von einem einschlägigen Kursangebot des TCS Gebrauch zu machen, bevor sie die Kontrollfahrt absolviert; die Terminierung der Kontrollfahrt darf dadurch freilich nicht in unhaltbarer Weise verzögert werden. Verwaltungsgericht; Urteil vom 12. Mai 2003 (VWBES.2003.96)