b VZV den über 70 Jahre alten Verkehrsteilnehmern vorgeschriebenen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchungen schliessen die Anordnung einer Kontrollfahrt im Einzelfall nicht aus. Erkenntnisse darüber, wie sich jemand am Steuer verhält, lassen sich nicht im Arztzimmer, sondern an einer begleiteten Fahrt gewinnen (BGE 127 II 131). Auch ein ausgezeichneter Fahrleumund kann kein Grund sein, auf eine als notwendig erscheinende Kontrollfahrt zu verzichten. Mit der Anordnung der Kontrollfahrt sollen altersbedingte Eignungsdefizite abgeklärt werden. Der das Verfahren auslösende Vorfall lässt gewisse Zweifel an der Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen.