Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, verfügt die Verwaltung über einen Ermessensspielraum. Dabei ist u.a. zu beachten, dass die Kontrollfahrt für die Beschwerdeführerin einerseits bloss einen leichten Eingriff darstellt und es auf der andern Seite um den Schutz gefährdeter Rechtsgüter (Leib und Leben der andern Verkehrsteilnehmer) geht. c) Die nach Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV den über 70 Jahre alten Verkehrsteilnehmern vorgeschriebenen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchungen schliessen die Anordnung einer Kontrollfahrt im Einzelfall nicht aus.