sie ist keine Strafe. Bei dieser Fahrt in Begleitung eines amtlichen Sachverständigen geht es darum, die Eignung als Führer der betreffenden Kategorie abzuklären und zu ermitteln, ob und allenfalls welche weiteren Massnahmen erforderlich sind. Eine solche Abklärung liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst (BGE 127 II 132). b) Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, verfügt die Verwaltung über einen Ermessensspielraum.