Dieses weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. a) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 24a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Die Kontrollfahrt kann etwa angeordnet werden zur Abklärung, ob ein älterer auffälliger Fahrzeuglenker noch als geeignet erscheint (René Schaffhauser: Grundriss der schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2664). Die Kontrollfahrt dient der Verkehrssicherheit; sie ist keine Strafe.