Soweit sie sich für öffentliche Zwecke einsetzt, fehlt das Erfordernis der "Nützlichkeit" der Beschwerde und damit die besondere Beziehungsnähe. Die Beschwerdeführerin kann nicht nachweisen, dass sie oder die von ihr Vertretenen in diesem Punkt mehr als alle anderen Bürger von der Verfügung betroffen sind. Verwaltungsgericht; Urteil vom 14. Mai 2003 (VWBES.2003.88)