Um mit dieser Argumentation zum Verfahren zugelassen zu werden, müsste die Beschwerdeführerin geltend machen können, sie würde durch die angefochtene Verfügung persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Denn weder ein mittelbares noch ein bloss öffentliches Interesse genügt zur Beschwerdelegitimation (Rhinow/Koller/Kiss: Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 1269). Soweit sie sich für öffentliche Zwecke einsetzt, fehlt das Erfordernis der "Nützlichkeit" der Beschwerde und damit die besondere Beziehungsnähe.