Auch aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde des Verbandes nicht eingetreten werden. g) In der Beschwerde werden auch allgemeine Interessen gesundheitspolitischer Natur vertreten. Die Beschwerdeführerin wendet sich aus ideellen Gründen gegen die Bewilligung einer Praxis, die nach ihrer Meinung die Gesundheitskosten erhöht. Um mit dieser Argumentation zum Verfahren zugelassen zu werden, müsste die Beschwerdeführerin geltend machen können, sie würde durch die angefochtene Verfügung persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden.