Die blosse Befürchtung aber, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein, legitimiert nicht zur Beschwerde. Die für sie im Markt möglicherweise negativen Folgen einer Verfügung ergeben keine spezifische Beziehungsnähe. f) Dazu kommt ein Weiteres. Die ophthalmochirurgischen Augenärzte machen in der GAeSO nur eine Minderheit aus. Die GAeSO vertritt die Interessen einer Fachgruppe des Verbandes und die Interessen einer Minderheit ihrer Mitglieder, die der Ophthalmologen, die zum neu zugelassenen Arzt in Konkurrenz stehen. Auch aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde des Verbandes nicht eingetreten werden. g)