Da den einzelnen Mitgliedern des Verbandes die notwendige Beziehungsnähe zum Streitgegenstand fehlt, kann auch der Verband nicht zur Beschwerde zugelassen werden. Soweit sich die von der Beschwerdeführerin Vertretenen durch ihr Eingreifen in das vorliegende Verfahren einen direkten Nutzen versprechen, kann dieser vor allem darin bestehen, einen Konkurrenten auszuschalten. Wenn ihre Beschwerde Erfolg hätte, würde eine Geschäftseröffnung verhindert und dadurch möglicherweise die Stellung der Beschwerdeführer auf dem Markt verbessert. Die blosse Befürchtung aber, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein, legitimiert nicht zur Beschwerde.