Die vorher zugelassenen Ärzte unterstehen keiner Kontingentierung, d.h. die in der GAeSO organisierten niedergelassenen Ärzte sind vom Zulassungsstopp gemäss Artikel 55a des KVG nicht betroffen. Die Kontingentierung bewirkt eine besondere Beziehungsnähe unter Ärztinnen und Ärzten, die dem Kontingent unterstehen. Es fehlt den in der GAeSO organisierten Ärztinnen und Ärzten an der spezifischen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Da den einzelnen Mitgliedern des Verbandes die notwendige Beziehungsnähe zum Streitgegenstand fehlt, kann auch der Verband nicht zur Beschwerde zugelassen werden.