Die dargelegten Beschränkungen schaffen folglich eine spezielle Beziehungsnähe zwischen Anbietern, die dem Kontingent unterworfen sind. Im vorliegenden Fall ist aber von Bedeutung, dass der Zulassungsstopp nur für Ärzte oder Ärztinnen gilt, die die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erst nach dem 3.7.2002 erfüllt haben oder das Zulassungsgesuch nach diesem Datum gestellt haben oder stellen werden. Die vorher zugelassenen Ärzte unterstehen keiner Kontingentierung, d.h. die in der GAeSO organisierten niedergelassenen Ärzte sind vom Zulassungsstopp gemäss Artikel 55a des KVG nicht betroffen.