nach diesem Datum gestellt haben oder stellen werden. Unbesehen der festgelegten Höchstzahl kann das Departement des Innern im begründeten Einzelfall Ausnahmen vom Zulassungsstopp bewilligen. Als begründeter Einzelfall gilt u.a. die Übernahme einer bestehenden Praxis. e) Die dargestellte Regelung enthält eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung. Es handelt sich folglich um eine wirtschaftspolitische Ordnung des Marktes, wie sie z.B. bei Kontingenten gegeben ist. Die dargelegten Beschränkungen schaffen folglich eine spezielle Beziehungsnähe zwischen Anbietern, die dem Kontingent unterworfen sind.