der Verordnung fallen Leistungserbringer, welche vor der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den Kantonen ein Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung nach kantonalem Recht gestellt haben, nicht unter die Einschränkung gemäss dieser Verordnung. Gemäss der solothurnischen Vollzugsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 19.11.2002 (BGS 832.14) gilt der Zulassungsstopp für alle Ärzte oder Ärztinnen, sofern sie die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung vor dem 3.7.2002 nicht erfüllt haben oder das Zulassungsgesuch