SR 832.10). Demnach kann der Bundesrat für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36–38 von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören. Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer nach Absatz 1. Der Bundesrat hat die dazugehörige Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SR 832.103) am 3. Juli 2002 erlassen. Gemäss Art. 5