Soweit das Bundesgericht auf Konkurrentenbeschwerden einging, war stets eine von der einschlägigen gesetzlichen Regelung des Bundesrechts erfasste spezielle Beziehung zwischen den Konkurrenten vorhanden (Beispiele in BGE 109 Ib 201). Konkurrenten müssen durch die gesetzliche Ordnung aber in einem weitergehenden Masse erfasst sein, indem die Zulassung nicht nur von polizeilichen Voraussetzungen, sondern auch von einer gewissen Bedürfnisprüfung abhängt, womit auf einem Gebiet kein freier Wettbewerb herrscht. Die streitige Bewilligung basiert auf Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10).