Dies gilt beispielsweise bei wirtschaftsrechtlichen Ordnungen, welche ausserhalb der Verwaltung stehenden Körperschaften übertragen worden sind. Die einer derartigen Ordnung unterworfenen Konkurrenten haben ein besonderes Interesse am richtigen Gesetzesvollzug. Die Drittbeschwerde wurde beispielsweise bei der Bewilligung einer Apotheke im Bahnhofgebäude gestützt auf die Eisenbahngesetzgebung zugelassen (BGE 98 Ib 229). Soweit das Bundesgericht auf Konkurrentenbeschwerden einging, war stets eine von der einschlägigen gesetzlichen Regelung des Bundesrechts erfasste spezielle Beziehung zwischen den Konkurrenten vorhanden (Beispiele in BGE 109 Ib 201).