Nicht jedes beliebige wirtschaftliche Interesse vermag die Beziehungsnähe zu begründen. Die blosse Befürchtung, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein, legitimiert nicht zur Beschwerde (BGE 109 Ib 202). Mögliche negative Folgen einer Verfügung für die Marktentwicklung verschaffen keine spezifische Beziehungsnähe (BGE 123 II 383). Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe.