Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 124 II 504 f.). b) Verbände sind sowohl als Verfügungsadressaten und betroffene Dritte wie auch im Interesse ihrer Mitglieder zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (BGE 119 IB 374 ). Das Beschwerderecht von (privaten) Verbänden beurteilt sich grundsätzlich nach den oben dargelegten Regeln (BGE 106 V 188). Die GAeSO ist nicht Verfügungsadressatin und als Verband nicht besonders betroffen.