a und c OG Beschwerdeberechtigten ohnehin dieselben Parteirechte zu gewähren wie das Bundesrecht, was nun auch Art. 98a Abs. 3 OG ausdrücklich verlangt (BGE 120 Ib 385). Es ist deshalb im Lichte der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG zu prüfen, ob auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann. 3. a) Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.