a OG (SR 173.110), der die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht regelt. Gerade für Fälle, wo Bundesrecht neben kantonalem Recht zur Anwendung kommt, wollte man keine heiklen und unzweckmässigen Abgrenzungsprobleme schaffen. Das Verwaltungsgericht interpretiert die kantonale Bestimmung zur Beschwerdebefugnis nicht anders als das Bundesgericht die entsprechende bundesrechtliche Vorschrift auslegt (SOG 1995, Nr. 23). Überdies hat das kantonale Recht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den gemäss Art. 103 lit. a und c OG