Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach solothurnischem Recht legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die solothurnische Beschwerdelegitimation wurde durch § 36 des Gesetzes über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen vom (DelG, BGS 122.131) grundlegend überarbeitet und den bundesrechtlichen Legitimationsbestimmungen angepasst. Die kantonale Vorschrift lautet denn auch gleich wie Art. 103 lit. a OG (SR 173.110), der die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht regelt.