Das fragliche Gebiet sei mit ophthalmochirurgischen Augenärzten überversorgt. Die Kunden der aufgegebenen Praxis könnten durch die übrigen Praxen versorgt werden. Jede Praxiseröffnung löse einen Kostenschub aus. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 2. Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach solothurnischem Recht legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).